Ärztlicher Behandlungsfehler

Rolf Kegel

Erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Der Arzt schuldet dem Patienten regelmäßig eine fachgerechte, dem wissenschaftlichen Stand entsprechende Behandlung. Ein Behandlungs- oder Heilerfolg ist nicht geschuldet. Unter einem Behandlungsfehler ist insoweit eine nicht ordnungsgemäße, z. B. nicht sorgfältige oder nicht den anerkannten medizinischen Standards entsprechende Behandlung eines Arztes zu verstehen.

Als Anspruchssteller haben Sie – auch nach Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes – darzulegen und zu beweisen, dass der Gesundheitsschaden auf die fehlerhafte ärztliche Behandlung zurückzuführen ist.

Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten sind nach Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes gesetzlich festgelegt worden. Wenn es beispielsweise Mängel bei der Dokumentation einer Behandlung gibt, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass er die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht getroffen hat. Kann der Behandelnde die gesetzliche Vermutung nicht erschüttern, ist der Behandlungsfehler – gegebenenfalls in Form einer unterlassenen Befunderhebung – begründet.

Die Beweisführung, dass der Gesundheitsschaden auf den Behandlungsfehler und nicht auf schicksalhafte Umstände bzw. den gesundheitlichen Zustand des Patienten zurückzuführen ist, ist häufig kaum zu führen. In der Praxis ist daher häufig Streitgegenstand, ob der Behandlungsfehler als „grob“ zu bewerten ist. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Gesundheitsverletzung der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Tritt diese Beweislastumkehr ein, wird dem Behandelnden (umgekehrt) der Beweis häufig nur schwer gelingen, dass der Behandlungsfehler nichts mit dem eingetretenen Gesundheitsschaden zu tun hat.

Im Arzthaftungsprozess ist zur Klärung der Haftung in der Regel das medizinische Sachverständigengutachten maßgebend. Je nach Einzelfall kann vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Einholung eines Gutachtens des medizinischen Dienstes der Krankenkasse (MDK) oder die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der zuständigen Landesärztekammer angezeigt sein.


Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler.

BGKW - Anwalt Medizinrecht Berlin

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