Grober Behandlungsfehler

Rolf Kegel

„Es ist nicht auszuschließen, dass der Gesundheitsschaden auch bei fehlerfreier Behandlung eingetreten wäre“. So, oder so ähnlich wird eine Haftung des behandelnden Arztes trotz Nachweises eines Behandlungsfehlers abgelehnt. Grund hierfür ist, dass der Nachweis für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden nicht zur vollen Überzeugung des Gerichtes erbracht werden kann.

Einzige Möglichkeit, den „Schwarzen Peter“ der Behandlungsseite zuzuschieben, besteht darin, einen groben Behandlungsfehler nachzuweisen.

Nach bisheriger Rechtsprechung und nun auch nach Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für die Gesundheitsverletzung ursächlich war, soweit ein grober Behandlungsfehler vorliegt und dieser grundsätzlich geeignet ist, die eingetretene Gesundheitsverletzung herbeizuführen.

Ein Behandlungsfehler ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als „grob“ zu bezeichnen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er dem Arzt des entsprechenden Fachs schlechterdings nicht unterlaufen darf.

Auch die bisherige Rechtsprechung des BGH, dass eine Beweislastumkehr den Patienten im Fall der Nichterhebung von Befunden bei Vorliegen eines „einfachen Behandlungsfehlers“ zugute kommen kann, will der Gesetzgeber nun aufnehmen.

Danach soll der Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden vermutet werden, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, dass Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.


Gelingt der Nachweis eines oder mehrere Behandlungsfehler, ist im zweiten Schritt die Beweislastverteilung ausschlaggebend für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Die Kenntnis der geplanten gesetzlichen bzw. der von der richterlichen Rechtsprechung anerkannten Beweislastregeln ist dabei (weiterhin) wichtige Voraussetzung zur erfolgreichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.

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