Schaden durch Behandlungsfehler

Rolf Kegel

Soweit die Haftung des behandelnden Arztes festgestellt wird, haben Sie Anspruch auf Ersatz des durch die fehlerhafte Behandlung entstandenen immateriellen und materiellen Schadens.

Für den Schaden, der kein Vermögensschaden ist, kann eine billige Entschädigung  in Geld, das sogenannte Schmerzensgeld, verlangt werden.

Daneben muss der Geschädigte so gestellt werden, wie er stünde, wenn der Behandlungsfehler nicht begangen worden wäre. Die wichtigsten Arten des materiellen Schadensersatzes sind Erwerbs- bzw. Haushaltsführungsschaden, Heilbehandlungskosten, Mehrbedarfsschaden, Unterhaltsschaden und Beerdigungskosten.

Der zu ersetzende Erwerbsschaden umfasst nicht nur den Verlust des Erwerbseinkommens, sondern sämtliche wirtschaftliche Beeinträchtigungen, die der Geschädigte in Folge der ärztlichen Fehlbehandlung erleidet.

Als Schaden wird auch eine Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung angesehen. Ist also der Geschädigte aufgrund des Schadensereignisses – hier der ärztlichen Fehlbehandlung – nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Lage, die im Haushalt anfallenden Aufgaben zu erledigen, so ist dieser sogenannte Haushaltsführungsschaden zu ersetzen – entweder durch Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe oder durch Ersatz des „normativen“ Schadens, der durch Mehrarbeit anderer Haushaltsmitglieder, Hilfeleistungen Dritter oder überobligatorischer Anstrengung des Geschädigten selbst entsteht.

Sämtliche durch die ärztliche Fehlbehandlung entstandenen Kosten der Heilbehandlung sind zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen ist.

Auch alle ständig wiederkehrenden Aufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die den Geschädigten infolge dauernder Beeinträchtigungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen sind auszugleichen (vermehrte Bedürfnisse).

Für Angehörige eines nach ärztlicher Fehlbehandlung Verstorbenen besteht – neben den Beerdigungskosten – ein Anspruch auf Ersatz des Unterhaltes, den der Verstorbene den Angehörigen hätte leisten müssen.


Voraussetzung für sämtliche Schadensersatzansprüche ist, dass der Schaden ursächlich durch die ärztliche Fehlbehandlung herbeigeführt worden ist. Die Darstellung und der Nachweis des sogenannten haftungsausfüllenden Schadens sind häufig sehr komplex. Aufgrund der teils hohen Schadensbeträge ist eine umfassende Schadensdarstellung sehr wichtig – auch um bei schwieriger Sach- und Rechtslage gegebenenfalls eine vergleichsweise Einigung auf „hohem Niveau“ zu erreichen.

Wir unterstützen Sie hierbei gerne.


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